AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Radio Medien AG für den Sender Radio 24
1 Die Radio Medien AG nimmt im Rahmen der verfügbaren Sendezeit und zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Aufträge für Werbung im Radio entgegen. Die Werbespots werden unter den gleichen technischen Bedingungen ausgestrahlt wie das Programm von Radio 24.
Für Geschäftsabschlüsse in den Bereichen Sponsoring, Medienpartnerschaften oder ähnliches gelten die nachstehenden Bestimmungen sinngemäss.
2 Die Radio Medien AG behält sich vor, auch bei bestätigten Aufträgen Werbespots aufgrund ihres Inhalts oder wegen technischer Mängel zurückzuweisen. Die Gründe der Abweisung werden dem Auftraggeber mitgeteilt. Ansprüche gegen die Radio Medien AG wegen der Rückweisung von Werbespots sind ausgeschlossen.
3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Sendeunterlagen bis spätestens 2 Werktage vor dem Sendetermin frei Haus einzureichen. Werden die Sendeunterlagen nicht rechtzeitig geliefert, oder sind sie nicht einwandfrei und kann aus diesen Gründen der Radiospot nicht ausgestrahlt werden, so behält sich die Radio Medien AG vor, andere brauchbare Unterlagen zu verwenden. Sollten keine sendefähigen Unterlagen vorliegen, wird die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt.
4 Ansprüche gegen die Radio Medien AG wegen der Ausstrahlung falscher Radiospots sind ausgeschlossen, wenn der Spot vom Auftraggeber oder von dessen Beauftragtem versehentlich zugesandt oder falsch beschriftet war. Bei fernmündlicher oder fern-schriftlicher Erteilung von Aufträgen oder Einschaltänderungen trägt der Auftraggeber das Risiko von Übermittlungsfehlern.
Die Radio Medien AG leistet keine Gewähr für die Ausstrahlung des Werbespots im Sendegebiet. Ansprüche gegen die Radio Medien AG wegen Sendeausfalls im ganzen Sendegebiet oder in Teilen davon, welche auf technische Störungen oder höhere Gewalt zurückzuführen sind, werden ausdrücklich ausgeschlossen.
5 Zugelassene Sendeunterlagen: MD, CD, E-Mail (MPG-Formate o.ä.)
6 Einschaltzeiten: Die Werbespots werden normalerweise in höchstens 3 Blocks pro Sendestunde zusammengefasst. In der Regel beträgt die maximale Blocklänge 2 Minuten. Ausstrahlungswünsche ausserhalb der vorgegebenen Spotblocks auf Anfrage. An Sonn- und Feiertagen darf seit der Inkraftsetzung des neuen Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) Werbung ausgestrahlt werden.
7 Innerhalb eines Werbeblockes wird auf Konkurrenzausschluss geachtet. Falls ein Konkurrenzausschluss im Werbeblock nicht eingehalten werden kann, begründet dies jedoch keinen Anspruch gegenüber der Radio Medien AG.
8 Die vereinbarten Sendetermine werden nach Möglichkeit eingehalten, jedoch kann eine Gewähr für die Sendung zu einem bestimmten Zeitpunkt und in bestimmter Reihenfolge nicht übernommen werden.
9 Der Auftraggeber ist für den Inhalt der Radiospots verantwortlich. Er ist verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und sämtliche Urheberrechte (SUISA) sowie allfällige weitere Nutzungsgebühren oder Lizenzen für die Verwendung des Werbemittels (insbesondere in Radiospots) direkt zu entschädigen. Der Auftraggeber stellt die Radio Medien AG, deren Tochtergesellschaften sowie die Organe und Hilfspersonen der Radio Medien AG und deren Tochtergesellschaften von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Wird die Radio Medien AG, eine ihrer Tochtergesellschaften oder Organe oder Hilfspersonen der Radio Medien AG oder ihrer Tochtergesellschaften gerichtlich belangt, ist der Auftraggeber verpflichtet, nach erfolgter Streitverkündung dem Prozess beizutreten. Der Auftraggeber ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter oder dem Vorgehen von Behörden anfallenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu übernehmen.
10 Die Ausstrahlung von Werbespots darf in anderen Werbemitteln nur angekündigt werden, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Werbung bei Radio 24 gesendet wird. Solche Ankündigungen (wie auch die Verwendung des Signets von Radio 24 in anderen Werbemitteln) bedürfen der Zustimmung der Radio Medien AG.
11 Die Werbespots werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt. Die Faktura ist 7 Tage vor dem ersten Sendetermin zu begleichen. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist die Radio Medien AG ohne weitere Ankündigung berechtigt, die Radiospots vom Programm abzusetzen. Die Zahlungspflicht des Auftraggebers richtet sich in diesem Fall nach Ziffer 12. Jegliche Schadenersatzansprüche gegen die Radio Medien AG im Zusammenhang mit der Absetzung von Radiospots wegen Zahlungsverzugs sind ausgeschlossen.
12 Mit der Buchungsbestätigung durch die Radio Medien AG gelten die Einschaltzeiten als fest gebucht. Rücktritte und Kürzungen von Buchungsaufträgen sind möglich, sofern dies der Radio Medien AG mindestens einen Monat vor der Erstausstrahlung mitgeteilt wird. Spätere Annullierungen verpflichten zu einer Entschädigungs-zahlung von 50 %, sofern die entsprechende Werbezeit nicht innerhalb eines Kalenderjahres nachgeholt werden kann.
13 Sämtliche Gestaltungs- und Herstellungskosten der Radiospots gehen zu Lasten des Auftraggebers.
14 Die Radio Medien AG und der Auftraggeber sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Persönlichkeitsrechts und des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) einzuhalten.
15 Die im Internet jeweils publizierte Tarifdokumentation ist integrierter Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen.
16 Die Radio Medien AG ist berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Tarife sowie allfällige weiter allgemeine Regelungen jederzeit zu ändern. Die geänderten allgemeinen Geschäftsbedingungen, Tarife und weitere Regelungen treten für alle Auftraggeber gleichzeitig in Kraft und werden auch für laufende Aufträge angewendet. Bei Tariferhöhungen hat der Auftraggeber das Recht, innerhalb von zwei Wochen seit schriftlicher Bekanntgabe der neuen Tarife vom Vertrag zurückzutreten.
17 Der Auftraggeber erteilt der Radio Medien AG mittels der Abgabe seiner Daten die Einwilligung zur Bearbeitung seiner Personendaten zu Markforschungs- und Marketingzwecken. Er erteilt ausdrücklich seine Zustimmung, dass die gesammelten Daten auch von Dritten bearbeitet sowie ins Ausland übermittelt und dort bearbeitet werden können.
18 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Verträge mit der Radio Medien AG ist Zürich. Es gilt ausschliesslich das schweizerische Recht.
Zürich, im Oktober 2017